Der Begriff des G. R. (lat. ius divinum) beruht auf der in vielen Kulturen anzutreffenden Vorstellung, das Recht oder ein Teil des Rechts sei göttlichen Ursprungs. Es liegt auf der Hand, dass im Europa der Nz. das Christentum die Entwicklung der Lehre vom G. R. prägte.
Die klassische röm. Jurisprudenz hatte Religion und Recht in zwei getrennte Regelungsbereiche aufgespalten. Folgenreich für die abendländische G…