Unter G. versteht man Aufzeichnungen einer Behörde, welche durch Eintragung aller Rechtsvorgänge der Übersicht und Ordnung der Rechtsverhältnisse am Grund und Boden dienen (Grundbesitz). Die amtliche Führung verleiht ihm öffentlichen Glauben, woraus sich Beweisvorteile im Prozess und ein Schutz gutgläubiger Erwerber im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen ableiten.