1. Definition
Ein G. ist ein Pfandrecht an einem Grundstück. Es dient der Sicherung von Forderungen, insbes. von Krediten, und bewirkt, dass das Grundstück für die gesicherte Forderung haftet, der Forderungsgläubiger also das Grundstück verwerten darf, wenn diese vom Schuldner nicht erfüllt wird. Zu unterscheiden sind die in der gesamten Nz. bekannte Hypothek (= Hyp.; s. u. 2.) und die gegen Ende der Nz. entstehende Grundschuld (s. u. 3.).