Das E. G. regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten bei Bestand und nach Auflösung der Ehe kraft Gewohnheitsrecht und im Laufe der Nz. zunehmend auch kraft Gesetzesrecht, v. a. aber durch Verträge (Ehe-/Heiratsvertrag, Ehe-/Heiratsstiftung, Ehe-/Heiratspakt etc., vgl. Eherecht). Vom Erbrecht unterscheidet sich das E. G. durch seine Wirkungen: Sie treten bereits mit der Eheschließung ein und gewähren daher bei Vortod des einen Ehegatten dem Überlebenden ei…