1. Allgemein
I., also Rechte an Grundstücken – wie das Eigentum, Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte –, wurden hinsichtlich ihrer Entstehung, ihrer Übertragung oder ihres Erlöschens im nzl. Europa von röm.-rechtlichen Vorbildern geprägt (Gemeines Recht). Hinsichtlich ihrer formalen Erfassung sind jedoch zunehmend nzl. Einflüsse festzustellen. Die größte Bedeutung unter den I. hatten in ganz Europa zwei Gruppen von Rechten, die als …