1. Begriff
Das I. E. (wörtl. »herausragendes Recht«) ist eine Rechtsfigur, die in der Frühen Nz. im Wesentlichen Funktion und Bedeutung des modernen Begriffs der Enteignung besaß. Es bezeichnete das Recht des Fürsten (Landesherrn), in Fällen der »Not«, wenn es das öffentliche Interesse oder der Gemeinnutz (lat. utilitas publica; vgl. Gemeinwohl) erforderte, auf Leib und Leben, v. a. aber auf das Eigentum der Untertanen zugreifen zu dürfen. Das I. E. diente also hauptsächlich…