K. bedeutet die landesherrliche Entscheidung einer Rechtssache oder sonstige Eingriffe des Landesherrn in die Rechtspflege, bezogen jeweils auf den Einzelfall (Landesherrschaft). Der Begriff entstammt dem 18. Jh. und war seitdem lange negativ besetzt, kennzeichnete er doch einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz. Diese nachträgliche Wertung wird dem frühnzl. Befund aber nur bedingt gerecht.
Seit der Bildung der europ. Staatenwelt zählte die oberste Gerichtsbarkeit zu den wesentlichen Elementen von Herrschaft. Die Vereinigung der St…