1. Begriff
Der Begriff der K. stand in der Nz. generell für einen Vertrag, der eine gegenseitige Verpflichtung beinhaltete und in dem der eine Vertragspartner dem anderen gegenüber gewisse Verpflichtungen einging bzw. ihm Zugeständnisse machte. Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist hier die Wahlkapitulation zu nennen, durch die z. B. der zu wählende röm. Kaiser die besonderen Rechte der Kurfürsten und der anderen Reichsstände anerkannte. Als K. wurde auch die Regelung des Rechtsve…