K. waren in der Frühen Nz. Hörige in Russland (Russländisches Reich), zeitgenössisch übersetzt mit »Knechte« oder »Leibeigene« (Leibeigenschaft). Eine heutige Übersetzung mit »Sklave« [2] ist irreführend, da die K. prozessfähig, zum Eid auch gegen ihren Herrn befähigt waren und vom Kirchenrecht geschützt wurden. Außerdem erhielten sie bei Verletzung ihrer Ehre einen Rubel – wie das Grundgesetz von 1649 (Ulozhenie) festlegte [1. 10.94; 20 u.ö.]. Sie waren bei aller Rechtsminderung also nicht »sozial tot«.
Sklaven im Sinn von engl. chattle waren in Russland Kriegsgefangene fr…