Unter K. versteht man die Rechte des Kindes gegenüber seinen Eltern und anderen Pflege- und Erziehungspersonen (vgl. Vormundschaft). Bezüglich der Rechte des Kindes gegenüber seinen Eltern ist das K. der Spiegelbegriff zum Elternrecht. Die Rechte des Kindes hingen in der Nz. vielfach von seiner ehelichen oder nichtehelichen Geburt ab. Im Folgenden werden die Rechte des Kindes unter der Prämisse der ehelichen Abstammung besprochen; zu Abweichungen bei unehelicher Geburt vgl. Unehelichke…