1. Allgemein
1.1. Begriff
Bis ins 20. Jh. bezeichnete der Begriff K. durchgängig nur die kirchlichen (= kirchl.) Rechtsordnungen der Territorien des Alten Reichs, in denen die Reformation durchgeführt und somit eine Fortgeltung des kanonischen Rechts (Kirchenrecht) negiert wurde. In jüngerer Zeit werden auch zwischen dem 2. und dem 5. Jh. verfasste Texte, die sich mit Fragen der Ordnung des Lebens in den christl. Gemeinden befassen, als K. bezeichnet [3].
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