Mit der K. im rechtlichen Sinn leitet der Kläger das Verfahren vor Gericht auf Rechtsschutz gegenüber dem Beklagten ein. Im Zuge der Ausbreitung des gelehrten Röm. Rechts in Europa (Gemeines Recht) wurde die K. in der Nz. als zivilprozessuales Mittel zunehmend formalisiert und weiterentwickelt.