1. Fragestellung
Wie auch andere rechtshistor. Begriffe (z. B. röm. Recht, ius commune, d. h. Gemeines Recht, Gewohnheitsrecht, Rezeption) bezeichnet K. eine vielschichtige, stetem histor. Wandel unterworfene, folglich nicht leicht auf einen Nenner zu bringende Realität. Die Entwicklung der K. hat die nzl. kontinentale Rechtsgeschichte geprägt und seit dem Ende des 18. Jh.s in neue Bahnen gelenkt; sie umfasst namentlich zwei miteinande…