Der Kommentierung und Auslegung (Interpretation) von Gesetzen ist gemeinsam, dass beide in der Lage sind, deren Sinn bewusst oder unbewusst zu verändern. Zudem sind die Übergänge fließend: Kommentare enthalten Auslegungen, konkrete Auslegungen kommentieren zumindest im Einzelfall. Insofern enthält jedes A. auch ein K. und umgekehrt. Das Hervorheben des Letzteren verbietet somit eine bestimmte Form, nämlich die umfassende Deutung eines Gesetzes. Die nzl. K. u. A. standen v. a. unter dem Eindruck der Erfahrung, dass in der Rechts-Praxis die Werke von Juristengeneration…
Kommentier- und Auslegungsverbot(685 words)
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Brauneder, Wilhelm, “Kommentier- und Auslegungsverbot”, in: Enzyklopädie der Neuzeit Online, im Auftrag des Kulturwissenschaftlichen Instituts (Essen) und in Verbindung mit den Fachherausgebern herausgegeben von Friedrich Jaeger (bis 2019), Georg Eckert, Ulrike Ludwig, Benjamin Steiner und Jörg Wesche. J.B. Metzler, Teil von Springer Nature. Copyright © Springer-Verlag GmbH, DE 2005-.. Consulted online on 02 October 2023 <http://dx.doi.org/10.1163/2352-0248_edn_SIM_295089>
First published online: 2019
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