1. Allgemein
Der L. wird vom gelehrten Richter v. a. dadurch unterschieden, dass er kein gelehrter Jurist ist. Zwar taucht der Begriff des L. weder in den Rechtsquellen noch in den Gesetzen der Nz. auf; in seiner Funktion als Urteilender, Schöffe oder Geschworener kam ihm aber wechselvolle Bedeutung zu. Ungleich größer als in Kontinentaleuropa ist und war dagegen in der Nz. die Bedeutung der L. als Mitglieder einer jury im angloamerikan. Rechtskreis (Common Law) [2].