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Laienrichter
(754 words)

1. Allgemein

Der L. wird vom gelehrten Richter v. a. dadurch unterschieden, dass er kein gelehrter Jurist ist. Zwar taucht der Begriff des L. weder in den Rechtsquellen noch in den Gesetzen der Nz. auf; in seiner Funktion als Urteilender, Schöffe oder Geschworener kam ihm aber wechselvolle Bedeutung zu. Ungleich größer als in Kontinentaleuropa ist und war dagegen in der Nz. die Bedeutung der L. als Mitglieder einer jury im angloamerikan. Rechtskreis (Common Law) [2].

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Pahlow, Louis, “Laienrichter”, in: Enzyklopädie der Neuzeit Online, im Auftrag des Kulturwissenschaftlichen Instituts (Essen) und in Verbindung mit den Fachherausgebern herausgegeben von Friedrich Jaeger (bis 2019), Georg Eckert, Ulrike Ludwig, Benjamin Steiner und Jörg Wesche. J.B. Metzler, Teil von Springer Nature. Copyright © Springer-Verlag GmbH, DE 2005-.. Consulted online on 23 September 2023 <http://dx.doi.org/10.1163/2352-0248_edn_COM_300523>
First published online: 2019



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