Bis zum Ende des 18. Jh.s waren die meisten Territorien des Heiligen Röm. Reiches (von der Duldung der Juden mancherorts abgesehen) konfessionell, ja religiös homogen (vgl. Ius reformandi; Konfessionalisierung); Entsprechendes gilt für die meisten Schweizer Stände und die europ. Königreiche (evang.: skandinavische Reiche; kath.: Frankreich, Spanien). Bürgerliche Rechte waren i. Allg. von der Mitgliedschaft in der einen Konfession bzw. »Religion« des Gebietes abhängig, sodass von »Staatskirchen« gesprochen werden kann.
Ausnahmen von der konfessionellen Homogenit…