1. Allgemein-verfassungsgeschichtliche Bedeutung
Der Begriff L. V. umschließt die Existenz von Landständen neben dem Landesfürsten als Mitträgern oder – zumindest in bescheidenem Maße – als Mitgestaltern der Landesherrschaft und verweist mit dieser auf den Rahmen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Gleichwohl ist diese Verfassungs-Gestaltung allgemein – Monarch mit Ständen (engl. estates, franz. états, niederl. staaten, standen etc.) – ein gesamte…