1. Definition und Ursprung
Die nzl. Situation des L. war im MA grundgelegt; seine Entwicklung war gegen 1500 so gut wie abgeschlossen und blieb bis ins 19. Jh. wirksam. Das L. zählte mit Landrecht, Stadtrecht und Hofrecht (Weistum) zu den Rechtskreisen der Gesamtrechtsordnung in den europ. Ländern. Insbes. zum Landrecht verhielt sich das L. nahezu komplementär: Wo jenes dominierte, trat das L. zurück, und umgekehrt.
Der Komplex des L. umfa…