1. Begriff und Verbreitung
L. ist als »persönliche Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen Menschen im Feudalwesen« [7. 1761] definiert worden (Feudalgesellschaft). Für frühnzl. Juristen war das Abzugsverbot das zentrale Kriterium, das L. von persönlicher Freiheit unterschied (Schollenpflichtigkeit) [5. 210]. In marxistischen Darstellungen ist L. zum Epochenbegriff erhoben worden (»zweite L.« bzw. Refe…