L. als »Zufügung eines körperlichen Übels als Strafe« [5. 1777] umfassten in der Nz. ein breites, schwer einzugrenzendes Feld strafrechtlicher Sanktionen (Strafe; Strafrecht) [4. 68–71]. Ende des 17. Jh.s unternahm Jakob Döpler eine Systematisierung der L. in Abgrenzung zu den »Lebensstrafen«, also zu den verschiedenen Formen der Todesstrafe (vgl. Kriminalität) [3]. Dabei handelte er zunächst die Gefängnis- oder Verweisungsstrafen ab, die durch die Beschränkungen der körperlichen Bew…