1. Begriff
Bis weit ins 19. Jh. war L. ein umfassender Ausdruck für alle Arten der Sachüberlassung wie Darlehen, Verwahrung, Nießbrauch, Miete und Pacht [3. 1421]; [5. Bd. 1, 503]. Erst im Fortgang der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts präzisierte sich ab dem 16. Jh. der Typus des L.-Vertrags auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung mit der Verpflichtung zur Rückgabe der spezifischen entliehenen Sache. Es muss daher zwischen einem dt.-rechtlichen und einem röm.…