Unter M. versteht man im frühnzl. Recht allgemein und umfassend jede Verletzungshandlung gegenüber einem Monarchen. Ihre Gestalt als gegenüber anderen politischen Straftaten tatbestandlich abgrenzbares Delikt gewann die M. erst zur Mitte des 19. Jh.s. Bis zum Ende des 18. Jh.s ließ sich diese Ehrverletzung (Beleidigung) als Form eines umfassenden Majestätsverbrechens verstehen.
Im dt.sprachigen Raum hatte sich das Delikt seiner Herkunft nach einerseits aus …