Unter M. wird heute die Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache oder Immobilie gegen Geld (M.-Zins) verstanden, während in Abgrenzung dazu die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung als Leihe bezeichnet wird. Am Ende des MA hatte sich in Europa aus der sog. Erbleihe als erblichem und veräußerlichem dinglichen (also gegen alle Beteiligten am Rechtsverkehr wirkenden) Nutzungsrecht an einer Sache v. a. in den Städten die zeitlich begrenz…