Der Grundsatz der M. ist heute anerkannter Bestandteil rechtsstaatlicher Verfahrensordnungen und als solcher im Gerichtsverfassungsgesetz sowie u. a. in den Gesetzen zur Regelung von Strafprozess und Zivilprozess verankert. Im Komplementärverhältnis mit dem Prinzip der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Gerichtsöffentlichkeit) soll der M.-Grundsatz die Transparenz richterlicher Entscheidungsfindung gewährleisten, das Ver…