Die Aufgabe des N. bestand und besteht darin, im privaten oder öffentlichen Auftrag Rechts-Handlungen zu protokollieren, zu beglaubigen oder zu beurkunden. Das Vorhandensein eines Notariats setzt also einen gewissen Grad der Verschriftlichung des Rechtssystems voraus. Die vom N. beglaubigten Urkunden galten und gelten u. a. als Beweis-Mittel; ganz allgemein genossen und genießen sie öffentlichen Glauben, d. h. ihr Inhalt gilt als richtig, bis er widerlegt wird.