1. Definition
Die Rechts-Ordnung stellt man sich seit dem 19. Jh. typischerweise zweigeteilt vor: Die Gesamtheit der R.-Normen wird in der Dichotomie von »öffentlichem« und »privatem« R. (Privatrecht) aufgefangen: Alle Rechtsnormen zählen zu einem der beiden Bereiche. Das Ö. R. umgreift in den modernen R.-Ordnungen die Teilgebiete des Verfassungsrechts und des Verwaltungsrechts, wobei man das Erstere üblicherweise wiederu…