Unter P. wird heute die auf einem P.-Vertrag beruhende Überlassung einer Sache oder eines Rechts gegen Geld (P.-Zins) auf Zeit zum Gebrauch und – hier liegt der Unterschied zur Miete und zur Leihe – zur Fruchtziehung verstanden. Im Gegensatz zum Mieter obliegt dem Pächter in weitem Umfang die Unterhaltung des P.-Gegenstandes. Von der durch Schuldvertrag (P.-Vertrag) begründeten P., die grundsätzlich je…