1. Begriff und Verbreitung
P. sind Rechts-Quellen, die nur in einem bestimmten sachlichen oder räumlichen Bereich galten (ius patriae, d. h. heimisches Gewohnheitsrecht) und dort in Konkurrenz zum gemeinen Recht traten. Die Kennzeichnung einer Rechtsquelle als P. wurde deshalb erst in Abgrenzung zum rezipierten röm. Recht als ius commune bedeutsam. In der Frühen Nz. galt in Europa eine Fülle von P., etwa althergebrachte Gewohnheiten, Stadtrechte oder Landrechte. Trotz der Rezeption des römisch-k…