Das P. regelt die Schutzfähigkeit und den rechtlichen Schutz von Erfindungen, also geistig-schöpferischen Leistungen, auf technischem Gebiet. Dies war in der Nz. keineswegs selbstverständlich, sondern z. T. wirtschaftspolit. umstritten.
1. Frühe Neuzeit
Im SpätMA und v. a. in der Frühen Nz. wurden technische Erfindungsleistungen in Kontinentaleuropa durch Privilegien geschützt. Mit der Zunahme von technisch-naturwiss. Errungenschaften seit dem SpätMA verstärkte sich das Bedürfnis der Erfinde…