Die P. war eine besondere Form privater Gerichtsbarkeit, die meist mit dem Besitz eines Gutes (lat. patrimonium), also mit Grund und Boden, verknüpft war. Sie konnte für Zivil- und Strafsachen zuständig sein.
1. Frühe Neuzeit
Seit dem MA hatten die Landesherren die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit vielfach an Städte, Klöster, Stifte oder Gutsherrschaften verliehen. In Kontinentaleuropa konnten daher in der untersten Instanz private Gerichtsbarkeiten bestehen, die als dingliche Berechtigung mit dem Grundbesitz verbun…