P. oder P.-Recht bezeichnet im Kirchenrecht eine Summe von Rechten und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person an einer Kirche bzw. einer kirchl. Pfründe zukamen. P. waren seit dem MA in ganz Europa verbreitet.
Entwickelt wurde das P. im Kirchenrecht des 12. und 13. Jh.s, um das im ma. Eigenkirchenwesen (Kirchen auf privatem Grund und Boden mit Investitur durch den Grundherrn) verbreitete Verfügungsrecht von Laien über kirchl. Besitz und kirchl. Ämter zurückzudrängen. Einerseits…