1. Begriff
Ein P. dient der Sicherung von Forderungen, v. a. von Krediten. Es bewirkt, dass das Pfand für die gesicherte Forderung haftet. Der Forderungsgläubiger darf den Gegenstand, an dem das P. besteht, verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt. Ein P. kann durch vertragliche Bestellung (Verpfändung; s. u. 3.) oder als Akt der Vollstreckung durch ei…