P. (lat. praebenda oder beneficium) war das mit einem kirchl. Amt verbundene Recht eines geistlichen Amtsträgers, ein ständiges Einkommen aus einer bestimmten Vermögensmasse zu beziehen, die dem Amt dauerhaft gewidmet war [2. 334 (§ I)]; [4. 188 (Art. I/6)]; [10. 577]. Die P. stellte somit die materielle Komponente eines kirchl. Amtes dar. Sie wurde – nach dem Liber Extra des Corpus Iuris Canonici (X, 3, 5, 2) – um des geistlichen Amtes willen und regelmäßig zusammen mit diesem verliehen, um …