1. Begriff und Konzeption
1.1. Regelungsmaterien
Der Begriff P. wurde bereits im röm. Recht verwendet (lat. ius privatum) und dort vom öffentlichen Recht (ius publicum) unterschieden. Seitdem werden gewisse Rechtsbereiche dem P. zugeordnet [16. 13], auch wenn die theoretische Abgrenzung zwischen P. und öffentlichem Recht in der Nz. schwankte.
Einen zentralen Teil des P. bilden die Verträge (allgemeine Voraussetzungen eines wirksamen Ver…