Der Begriff des R. bezeichnet eine rechtsphilosophische bzw. -theoretische Strömung, die Begriff und Geltungsgrund des Rechts allein aus dessen autoritativer Inkraftsetzung ableitet. Dieser formale Rechtsbegriff ist durch seine inhaltliche Neutralität gekennzeichnet: Für die Rechtsqualität und Gültigkeit einer Rechtsnorm kommt es nur darauf an, dass sie im Einklang mit festgelegten Normsetzungsregeln erzeugt wurde; unerheblich ist dagegen, ob sie inhaltlich im Einklang mit bestimmten Werte…