1. Begriff
Die R. sind Normen, die für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation bis zu seiner Auflösung (1806) rechtliche Teilordnungen darstellten, welche in ihrer Summe nach heutigem Verständnis seine Verfassung ausmachten (Reichsverfassung). Reichsgesetzlich wurde der Begriff erstmals in Art. 14 der WahlkapitulationFerdinands III. von 1636 verwendet. Die R. waren nicht in einer einheitlichen Verfassungsurkunde zusammengefasst, sondern bi…