R. ist ein Begriff des dt. Staatskirchenrechts, mit dem seit der Aufklärung im 18. Jh. in neutraler Weise der korporative Zusammenschluss von Anhängern einer relig. Überzeugung bezeichnet wird. Er enthält keine theologische Wertung und ermöglicht es dem Staat, eine Stellungnahme zum Wahrheitsgehalt der jeweils vertretenen relig. Lehre zu vermeiden. Die histor. Ausformung des Begriffs ist mit dem nzl. Säkularisations-Prozess und der Entwicklung hin zu relig. Toleranz und Parität verknüpft.