1. Grundlagen
Der R. war im Europa der Frühen Nz. die Persönlichkeit, die für die Verhandlung und/oder Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten bei Gericht zuständig war. Diese Position setzte nicht zwingend einen gelehrten Juristen voraus, sondern konnte u. a. kraft Herkommens (Patrimonialgerichtsbarkeit) oder durch Laienrichter ausgeübt werden. Während im angloamerikan. Rechtskreis (vgl. Common Law) di…