Abgelöst vom kirchenrechtlichen Ursprung – hier bedeutete neulat. saecularisatio (von lat. saecularis, »weltlich«, »heidnisch«) den Übergang vom Ordenskleriker zum Weltpriester [5. 15] – umfasst der juristische Begriff der S. die Einziehung von kirchl. Rechten durch eine weltliche Gewalt. Er erfasst zumindest die Entwidmung und Enteignung von Kirchengut, vom Zugriff der Karolinger auf den Besitz der fränk. Kirche im 8./9. Jh. [7. 990] bis hin zur Vermögens-S. im zu Ende gehenden Heiligen …