Die Sch. ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei (Schenker) der anderen (dem Beschenkten) einen Vermögensgegenstand überträgt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Die Sch. ist als Hand-Sch. [5. 74–103] möglich, bei der der geschenkte Gegenstand sofort an den Beschenkten übergeben wird, und als Versprechen einer späteren Sch. Sch. sind generell nur unter Lebenden möglich, jedoch auch als Sch. von Todes wegen, die unter Lebend…