1. Begriff und Stellung um 1450
Kennzeichen der Sch. ist ihre Freiwilligkeit. Im Unterschied zur regulären Gerichtsbarkeit verständigen sich die Konfliktparteien in einem Schiedsverfahren einvernehmlich darauf, ihre Streitsache dem Urteil einer dritten Instanz (einer Einzelperson, einer Kommission, einer Institution etc.) zu unterwerfen. In der gesamten Nz. besaß die Sch. auf allen gesellschaftlichen Ebe…