Sch. im Sinne einer aktiven Fortbewegung im Wasser gehörte im MA zu den ritterlichen Behändigkeiten [14. 26–29], wurde jedoch – im Unterschied zur Fechtkunst, zur Reitkunst und zum Tanz – nicht in die frühnzl. Übungen für den männlichen Adel übernommen (Standesbildung). Deshalb entstand bis zum letzten Drittel des 18. Jh.s keine eigene Traktatliteratur, woraus man in der Forschung lange schloss, dass es zuvor auch keine Praxis des Sch. gegeben habe [13]; [12].