Im Unterschied zur Autobiographie umfassen S. auch nicht intentional überlieferte Zeugnisse von Individuen; sie greifen also von der bewussten Tradition in den Bereich der »Überreste« (J. G. Droysen) über. Dazu können im Zuge von Verwaltungsakten und Gerichtsverfahren entstandene Dokumente (z. B. Suppliken, Verhörprotokolle, Zeugenbefragungen) ebenso gehören wie Kunst- oder Handwerksprodukte. Zur Entschlüsselung der Sachüberreste sind oft…