Ursprünglich meint S. überkommene und lokal begrenzte Lebensformen, Verhaltensweisen oder Beurteilungsgewohnheiten, deren Verbindlichkeit fraglos akzeptiert wird [8. 864]. Versteht man unter S. insofern faktische Gegebenheiten, unterliegen sie insbes. dem Einfluss von relig. Moralvorstellungen. Der normative Charakter der S. sorgte in der Frühen Nz. für einen fließenden Übergang zum Gewohnheitsrecht und damit zu durchsetzbarem, ungeschriebenem Recht. Der staatliche Gese…