S. im weiteren Sinne ist jede polit. oder rechtliche Verbindung mindestens zweier Staaten, welche bestimmte gemeinsame und in der Regel nicht nur vorübergehende Zwecke (polit., wirtschaftlicher oder militärischer Natur) fördern soll und unter Umständen auch über eigene Organe (Bundesbehörden) verfügt, die völkerrechtliche Unabhängigkeit der beteiligten Staaten aber grundsätzlich nicht aufhebt. Meist liegt dem S. ein völkerrechtlicher Vertrag zugrunde (Völkerrecht). …