1. Begriff
Neben Naturzustand und Staatsvertrag gehört der S. zu denjenigen Begriffen, die das Modell der naturrechtlichen Staatslehre in der Frühen Nz. und in der ersten Hälfte des 19. Jh.s prägten. Sie sah den Staat als »natürliche« (d. h. naturrechtliche) Gesellschaft an, nämlich als »bürgerliche Gesellschaft« (lat. societas civilis), die – wie die anderen Vertragsgesellschaften des Naturrechts (u. a. Ehe, Gesellschaft zwischen Eltern und Kindern, Gesellschaft zwischen Herren und Dienern, Familie und K…