1. Geschichte
1.1. Einleitung
Mit S. wird entweder eine Siedlung mit S.-Recht oder mit großer Bevölkerung und kompakter Bebauung bezeichnet (zur Definitionsproblematik vgl. [21. 19–25]; vgl. Ländliche Gesellschaft 1.). Ein S.-Recht verlieh der Korporation und ihren Bürgern rechtliche und ökonomische Privilegien (v. a. Bürgerrecht; Marktrecht; Stapel-Recht; Messe 3.) und erlaubte den S.-Bürgern, sich direkt oder indirekt an lokalen polit. Entscheidungen zu beteiligen (Rat; Bürgermeister). In Einzelfällen k…