S. im juristischen Sinne ist die Rechtsmacht des Einzelnen, für und gegen eine andere Person rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen, insbes. Willenserklärungen abzugeben.
Aus dem röm. und kanonischen Recht übernahm die Frühe Nz. eine Fülle von Institutionen, die nach heutiger Diktion ein Recht zur S. vermitteln. Die europ. Sprachen dokumentieren bis heute terminologisch die Vielfalt der in ganz Europa verbreiteten Traditionen (franz. représentation, engl. agency). Unterscheiden muss man zwisch…