In einer S. bzw. Supplikation wurde in der Nz. von einem Supplikanten in untertäniger Form bei einer Obrigkeit um einen Gnadenerweis (u. a. eine Begnadigung) angesucht, auf dessen Gewährung der Petent kein subjektives Recht hatte. Konstitutiv für die S. waren hiermit die hierarchische Subordination des Supplikanten und eine »appellative Struktur« [8. 574]. Das Lehnwort aus dem Lateinischen (von supplicare, »flehentlich bitten«) war in ganz …