T. ist ein maßgeblich von der dt.sprachigen Forschung geprägter Begriff. Er knüpft an die erstmals 1939 vorgenommene Differenzierung zwischen dem ma. Personenverbandsstaat und dem sich in SpätMA und der Frühen Nz. allmählich formierenden institutionalisierten Flächenstaat an [3] und dient der Beschreibung des frühmodernen Staates in Abgrenzung zum MA (vgl. Territorium 1.). In der dt. Rechts- und Verfassungsgeschichte wird unter T. in engerem Sinn zudem das Herrschaftsgebiet weltlicher und …